Auf der Grundlage des § 7 der Vereinssatzung vom 12.07.1969 erlässt der Vorstand die nachfolgende Ehrenordnung. Alle nachfolgend genannten Geschlechtsformen gelten für weibliche/männlich/divers. Der Einfachheit ist eine Form gewählt worden.

 

Inhalt

1.0 Vorwort

2.0 Einverständnisse für Kabelverlegungen

3.0 Hauptleitungen

4.0 Beantragungen für einen Stromanschluss

5.0 Durchführung eines Stromanschlusses

6.0 Anschlusskosten

7.0 Betriebs- und Verbrauchskosten

8.0 Schlussworte

 

  • Vorwort

 

  1. zu den Satzungen des Kleingartenbauverein Hainstadt e.V. gelten diese Stromrichtlinien.
  2. Jedes aktive Mitglied des Vereins erhält ein Exemplar dieser Stromrichtlinien zur gefälligen Beachtung.
  3. Für alle elektrischen Installationen innerhalb der Gartenanlagen des Vereins gelten neben den allgemeinen Sicherheits- und VDE Bestimmungen die baurechtlichen Vorschriften der Energie-Versorgung Offenbach am Main und der Gemeinde Hainburg.
  4. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, im Umgang mit elektrischen Geräten und Anlagen die Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

 

2.0 Einverständnisse für Kabelverlegungen

  1. Jeder Kleingärtner verpflichtet sich, der Kabelverlegung durch seinen Garten zuzustimmen. Die Kabelverlegung muss jedoch vorher mit ihm abgesprochen werden, wobei seine Interessen in vertretbarem Rahmen zu berücksichtigen sind.

3.0 Hauptleitungen

 

  1. Die Hauptleitung ist größtenteils in den Hauptwegen verlegt.
  2. Die Hauptleitung ist Eigentum des Vereins.
  3. Jeder Kleingärtner hat darauf zu achten, dass die an seinem Garten entlanggeführte oder durch seinen Garten geführte Hauptleitung nicht beschädigt wird.
  4. Baum- und Strauchbepflanzungen sowie Tiefgraben auf der Kabeltrasse sind nicht erlaubt.
  5. Die durch Gärten geführte Hauptleitung ist durch Grenzsteine (Ein- und Austritt der Leitung) äußerlich gekennzeichnet.

 

4.0 Beantragungen für einen Stromanschluss

 

  1. Die Beantragung für einen Stromanschluss hat an den Vorstand schriftlich zu erfolgen.
  2. Mit dem Vorstand bzw. von diesen benannten Fachpersonen werden alle Einzelheiten eines Stromanschlusses besprochen und festgelegt.
  3. Erst wenn der Vorstand die ausdrückliche Genehmigung erteilt hat, dürfen die Anschlussarbeiten beginnen.

 

5.0 Durchführung eines Stromanschlusses

 

  1. Die Verlegung des Erdkabels erfolgt in einer Grabentiefe von ca. 60 cm. Das Kabel ist mit einer ca. 10 cm dicken steinfreien. Erde abzudecken und ausreichend mit festen Deckplatten abzusichern oder in Schutzrohren zu verlegen.
  2. Alle Arbeiten, die für einen Stromanschluss erforderlich sind, werden vom Fachpersonal des Vorstandes laufend überwacht. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
  3. Der Antragsteller ist zur Wiederherstellung des Hauptweges und der beanspruchten Gärten in den ursprünglichen Zustand verpflichtet.
  4. Der elektrische Anschluss und die Verplombung von Zählerkästen dürfen nur vom Vorstand benannten Fachpersonals erfolgen.
  5. Das Entfernen von Plomben ist nicht gestattet.
  6. Die Entnahme elektrischer Energie muss über einen Zwischenzähler erfolgen. Defekte Teile müssen sofort gemeldet werden.
  7. Alle elektrischen Bauteile, Kabel und Geräte sollten möglichst einheitlich sein und müssen deshalb mit dem Vorstand abgestimmt werden der sie ggf. beschafft.
  8. Jeder Anschluss ist mit 16 Ampere abgesichert. Es muss deshalb darauf geachtet werden, dass dieser Wert nicht überschritten wird.
  9. Die volle Verantwortung über den eigenen Anschluss und Betrieb elektrischer Geräte hat der Kleingärtner, (Besitzer des Gartens mit elektrischem Anschluss).
  10. im Freien installierte elektrische Geräte und Anlagen sind dem ‚Gesamtbild der Gartenanlagen anzupassen.
  11. Gemeinschaftsanschlüsse sind nur unter dem Namen eines Kleingärtners zu registrieren. Der entsprechende Teilnehmerkreis hat sich daher auf ein Mitglied zu einigen.

 

6.0 Anschlusskosten

 

  1. Sämtliche Kosten für den Einzelanschluss hat der Stromabnehmer zu tragen.
  2. Zusätzliche Kosten-für die Hauptleitung entsteht nicht.

 

7.0 Betriebs- und Verbrauchskosten

 

  1. Der Stromverbrauch wird einmal jährlich abgelesen. Die Uhrzeit und Tag der Ablesung wird rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben. Die Durchführung obliegt im Benehmen dem Kassierer und dem Bauausschuss (hier Strombeauftragter).
  2. Zum Zeitpunkt der Ablesung ist jeder Stromabnehmer verpflichtet, den ungehinderten Zugang zum Stromzähler zu ermöglichen.
  3. Kleingärtner, die ihren Zählerkasten im Gartenhäuschen haben, müssen im Verhinderungsfall über andere Personen den Zutritt gestatten.
  4. Die Betriebs- und Verbrauchskosten werden im, Verhältnis der abgelesenen Strommenge auf alle Stromabnehmer umgelegt.
  5. Haben Stromabnehmer es versäumt, die Stromablesung zu ermöglichen, dann wird die Differenz zwischen dem Hauptzählerstand der Gartenanlage und der abgelesenen Gesamtmenge zu gleichen Teilen auf sie umgelegt.
  6. Bei der nächsten Abrechnung findet dann für die Betroffenen eine entsprechende Verrechnung statt.
  7. Der Vorstand behält sich eine jährliche, einmalige Vorauszahlungspauschale vor, die dann mit dem Ablese Ergebnis verrechnet wird.
  8. Bei Gemeinschaftsanlagen sind die Teilnehmer gehalten, sich über die einzelnen Kostenanteile selbst zu einigen, da der Vorstand nur über eine, ihm benannte Person, abrechnet.
  9. Die Ablesung des Stromstandes findet ohne die Berücksichtigung der Kommastellen statt.
  10. Die Hauptzählerstände werden bei Ablesung notiert.

 

8.0 Schlussworte

 

  1. Mit der Aushändigung bzw. Entgegennahme dieser Stromrichtlinien erkennt das Mitglied des Kleingartenbauverein Hainstadt e.V., diese in vollem Umfang an.
  2. Alle Mitglieder werden gebeten, die Stromanlagen in ihrem Gartenbereich zu schützen und sorgsam zu pflegen, damit sie funktionsfähig und lange zum Allgemeinwohl erhalten bleiben.
  3. Der Vorstand behält sich das Recht vor, rechtzeitig angekündigte Zwischen-überprüfungen der elektrischen Anlagen vorzunehmen.
  4. Für weitere Fragen, die diese Stromrichtlinien betreffen, ist ausschließlich der Vorstand zuständig.
  5. Im Übrigen gelten die Satzungen des Kleingartenbauverein Hainstadt e.V.

 

9.0 Inkrafttreten

 

Diese Stromrichtlinie tritt am 01.07.2020 in Kraft.

 

Hainburg, den 01.07.2020