Kleingärten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Diese sind nicht immer klar erkennbar und nicht jedem verständlich. Immer wieder gibt es unterschiedliche Sichtweisen dazu. Wir haben hier versucht die wichtigsten Regeln aufzuführen sowie häufige Fragen zu beantworten.

Generell gilt aber, fragen Sie ihren Vorstand, der hat auch die Möglichkeit sich bei seinen Entscheidungen auf den Einzelfall einzustellen.

BAUTEN/Gartenhäuser/Freisitz/Größe/Höhe:

Auf Gartenparzellen möchte man auch gerne eine Möglichkeit haben bei schlechtem Wetter drin zu sitzen oder auch Geräte unterzubringen. Was ist dabei erlaubt und was nicht?

Größe: Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.
Höhe: Das BVerwG hat in einem Urteil entschieden, dass Lauben mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässig sind. Ein überdachter Freisitz wird mit eingerechnet. Der Dachüberstand (Regenfläche) von höchstens 30 cm wird nicht eingerechnet.

Alle Bauvorhaben müssen dem Vorstand, mit einer Skizze und einer Beschreibung, vor dem Baubeginn gemeldet werden. Ausgenommen sind Folientunnel, Gestelle für Stangenbohnen oder Regenschutz für Tomaten. Wird ohne Genehmigung gebaut, kann der Vorstand auf zurückbauen auf den Urzustand bestehen.

Gewächshäuser:

In unserer Satzung/Gartenordnung ist hierzu klar geregelt:

2.5 Es werden nur handelsübliche Gewächshäuser bis zu einer Größe von 30 m³ genehmigt. Gewächshäuser die aus „Sperrmüll“ (einzelne Fenster und Türen) zusammengebaut sind müssen nach Aufforderung des Vorstandes entfernt werden.

Dies ergibt sich auch aus der HBO (Hessischen Bauordnung) § 63

Wie groß ist die Fläche bei 30 m ³. Für diese Berechnung nimmt man Länge mal Breite mal Höhe. Beispiel: Gewächshaus 4 Meter lang, 3 Meter Breit und 2,50 hoch. Ergibt insgesamt eine Größe von 30 m ³

 

Was ist bei Baumaßnahmen zu beachten?

  • Jede Baumaßnahme auf der Parzelle muss vor Baubeginn durch den Vorstand zu genehmigt werden. 
  • Verstöße gegen die Bauvorschriften müssen spätestens bei Pächterwechsel auf eigene Kosten rückgängig gemacht werden. Unzulässig Gebautes muss abgerissen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Sonderabfälle wie Teerpappe und Asbest benötigen einen Entsorgunsnachweis.
  • Zusätzlich zur Laubengrundfläche dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche mit wasserundurchlässigen Materialien versiegelt sein. 

 
Heizen in der Laube
Wer seine Laube an kühlen Tagen beheizen will, muss wissen, dass feste Feuer­stätten wie Öfen und Kamine nicht erlaubt sind, da die Laube ja nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen soll. Geheizt werden kann mit Strom oder Propangas, wobei mit Propangas betriebene Heizungen wegen des Sauerstoffentzugs und wegen der Abgase ein Sicherheitsrisiko sein können.