Kleingartenbauverein Hainstadt  e.V.

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartenbauverein Hainstadt e. V. und hat seinen Sitz in Hainstadt (Kreis Offenbach). Er wurde am 10. Juni.1923 gegründet und ist unter der Nr. VR 301 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Seligenstadt eingetragen. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Offenbach der Kleingärtner e. V.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein erstrebt auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage die Förderung des Kleingartenwesens, im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Schaffung sowie Erhaltung von Kleingartenanlagen. Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.

2. Der Verein überlässt aus den ihm verfügbaren Kleingartenanlagen seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung auf Grund von Pacht- bzw. Übergabeverträgen Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.

3. Im Rahmen des ihm Möglichen hat der Verein seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen; Saatgut, Düngemittel und Gartengeräte gemeinschaftlich zu beziehen.

4. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau, Unterhaltung und Verschönerung seiner Kleingartenanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen zu verwenden. Das Fach- und Mitteilungsblatt für die Mitglieder ist die Zeitschrift des Landesverbandes Hessen: „Der Kleingarten“.

5. Der Verein ist als gemeinnützige und unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person  werden, die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit oder zwecks Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens betätigen will.

2. Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, irgendwelche Gründe anzugeben.

3. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Aktive Mitgliedschaft in einem weiteren Kleingärtnerverein ist nicht statthaft.

5. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung und unterschriftlicher Anerkennung dieser Satzung vollzogen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod können Ehegatte, Kinder oder Eltern des Verstorbenen Mitgliedes aufgrund eines Antrages die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung fortsetzen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Freiwilliger Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit 3 monatiger Frist zum 31. Oktober des laufenden Pachtjahres zu erklären.

4. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied den Gemeinschaftsgeist gröblich verletzt, z. B. sich der Gemeinschaftsarbeit entzieht, Pflichten, die er im Pachtvertrag oder der Satzung sowie der Gartenordnung übernommen hat, nicht nachkommt, seine finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit begleicht, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder durch unehrenhafte Handlungen das Ansehen des Vereins schädigt.

Den Ausschluss beschließt der Vorstand und ist vom Vorsitzenden schriftlich mit Begründung dem Betreffenden bekannt zugeben. Dem Ausgeschlossenen steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Keine Berufung kann erfolgen, wenn der Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen erfolgt ist.

5. Gibt ein Mitglied seinen Garten auf durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, so hat es Anspruch auf eine Entschädigung des Aufwuchses und der baulichen Anlagen. Die Höhe derselben wird von einer Gartenkommission festgestellt, die sich aus dem Vorsitzenden, des Vereins oder Beauftragten, einem Fachwart und einem aktiven Vereinsmitglied ohne sonstige Funktion zusammensetzt. Sie bestimmt den Wert der Entschädigung unter Zugrundelegung des Kleingärtnerischen Interesses und nicht unter Kommerziellen Gesichtspunkten. Gegen ihre Entscheidung ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang möglich. Eine Schiedsinstanz gestellt durch vereinsneutrale Personen, wird die endgültige Entscheidung fällen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die festgesetzte Entschädigungssumme geht zusätzlich eines Kulturbeitrages in Höhe Von 10% der Schätzsumme an den Verein zu Lasten des Übernehmers. Die Auszahlung an den Abgebenden wird erst fällig mit der Neuvergabe des Gartens.

§ 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtung des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu. benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Gartenparzelle nach den Vorschriften des Pachtvertrages und der Gartenordnung zu nutzen.

2. Es hat volles Stimmrecht in den Vereinsversammlungen. Die Rechte ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden Leistungen.

3. Das Mitglied hat „die Pacht, den Versicherungsbeitrag, das Zeitungsgeld und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.

4. Das Mitglied hat die vom Vorstand festgesetzten Gemeinschaftsarbeiten zu leisten oder einen entsprechenden Geldbetrag, den die Mitgliederversammlung festlegt, zu zahlen. Ein Ersatzmann kann im Verhinderungsfalle gestellt werden. Der Vorstand kann über 70 Jahre alte und kranke Mitglieder sowie Frauen über 60 Jahre von der Gemeinschaftsarbeit entbinden.

5. Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag und ist mit den sonstigen Abgaben bis zum 31.10. des Geschäftsjahres zu entrichten. Bleibt ein Mitglied bis zum 01. Oktober mit seinem Beitrag im Rückstand‚ so kann Ausschluss erfolgen. Der Kassierer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen und Mahngebühren zu berechnen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen‚ wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens 1 x im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Anführung des Versammlungsortes‚ der Zeit und der  Tagesordnung einberufen.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:

a) Geschäfts-, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

d) Wahlen zum Vorstand

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

h) Ernennung  von Ehrenmitgliedern

i) Anträge nach § 6, Ziffer 8

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher. Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Vereinsmitgliedern.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens 7 Tage vor ihrem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern schriftlich zur Verfügung gestellt. Diese ist in der nächsten Versammlung von den Mitgliedern zu genehmigen.

10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu der Mitgliederversammlung besonders sachkundige Personen einladen. Sie haben lediglich beratende Stimme.

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) mindestens zwei Beisitzer (innen) /n

Alle Vorstandsmitglieder sind per Amt Gartenwarte und Ansprechpartner für alle Mitgliederfragen.
Der/Die Vorsitzend/e erläutert der Versammlung vor den Wahlen die Zusammensetzung des Vorstands und die Zuständigkeiten.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Dem Vorstand obliegen:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Durchführung ihrer Beschlüsse

c) Erlass der Gartenordnung

d) Anordnung gemeinsamer Aktionen zur Schädlingsbekämpfung

e) Anordnung von Gemeinschaftsleitungen

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehender, Lohnausfall sowie Reisekosten und sonstige Barauslagen sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen über besonderen Aufwand im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

6. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen werden muss.

§ 8 Kassen und Rechnungswesen

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt die Kassenbücher und erledigt alle damit zusammenhängenden Aufgaben. Die laufenden Zahlungsverpflichtungen werden vom Kassierer direkt, alle anderen Ausgaben nach vorheriger Anweisung durch den Vorsitzenden erledigt.

§ 9 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kasse und Bücher ist alljährlich in der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer zu wählen, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt, so dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet. Die  Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an und dürfen niemals sofort wiedergewählt werden. Sie haben das Recht und die Pflicht, unangemeldet Prüfungen durchzuführen, die sich auf Stichproben beschränken können, jedoch im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Über diese Prüfung ist zunächst dem Vorstand, dann der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Vereinsvermögen

1. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind bei einem mündelsicheren Geldinstitut anzulegen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist nach den Bestimmungen des hessischen Ministers des Innern das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 11 Inkrafttreten der  Satzung

Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Satzung außer Kraft.

2. Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen; an Ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Satzung.

3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung, oder Ergänzungen redaktioneller Art, die vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

4. Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Juli 1969 beschlossen worden. Änderungen erfolgten in der Mitgliederversammlung 03.07.2021.

 

Hainstadt, den 12. Juli 1969