Gartenordnung

 

Inhaltsverzeichnis:

Vorwort

  • 1 – Zweck und Verwaltung der Anlage
  • 2 – Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens
  • 3 – Gemeinschaftsleistung
  • 4 – Wasserentnahme / Gewässerschutz
  • 5 – Tierhaltung
  • 6 – Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore
  • 7 – Verhalten in der Kleingartenanlage
  • 8 – Wegebenutzung und Unterhaltung
  • 9 – Entsorgung / Lagerung von Hausmüll u. ä. in den Einzelgärten
  • 10 – Gemeinschaftsanlagen
  • 11 – Errichtung von Baulichkeiten
  • 12 – Anpflanzungen/Pflanzenschutz/Naturschutz
  • 13 – Hausrecht
  • 14 – Stromrichtlinie
  • 15 – Feuerstättenverbot
  • 16 – Einhaltung der Gartenordnung

 

Vorwort:

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, sowie sinnvoller Freizeitgestaltung.

Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen ist Ziel der kleingärtnerischen Arbeit. Dieses Ziel erfordert kameradschaftliche Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Einzelgärtner einer Kleingartenanlage.

„Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.“ so der Gesetzgeber!

Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage des § 7 der Vereinssatzung vom 12.07.1969 erlässt der Vorstand die nachfolgende Gartenordnung.

 

  • §1 Zweck und Verwaltung der Anlage
  • Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Sie regelt die Bewirtschaftung des Kleingartens unter Berücksichtigung des naturgemäßen Gartenbaues und der Belange des Umweltschutzes sowie den verschiedenen Rechtsgrundlagen, insbesondere den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
  • Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u.a.) und eingegangener Verpflichtungen.
  • Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten.

 

  • §2 Kleingärtnerische Nutzung – Gestaltung des Gartens
  • Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsnutzung.
  • Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/ von der Pächterin und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.
  • Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung – ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen – ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.
  • Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Überhängende Äste und Zweige sowie Hecken dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinreichen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beeinträchtigen.
  • Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, heimische Ziergehölze, Blumenbepflanzungen und Rasen.
  • Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird.
  • Der Garten darf nicht dauernd brachliegen, verwildern oder verwahrlosen.
  • Die Inanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken ist nicht gestattet. Hierzu zählen nicht gelegentliche Übernachtungen.
  • Die Überlassung des Kleingartens oder eines Teiles an Dritte ist nicht gestattet.
  • Der Kompostbildung dienende Einrichtungen sowie auf oder am Erdreich befindliche Wasserspeicher sind so anzulegen, dass keine Person gefährdet und der Anblick des Einzelgartens ebenso wenig beeinträchtigt wird wie der Gesamteindruck der Kleingartenanlage. Kompostierungen dürfen nicht am Hauptweg erfolgen.

 

  • §3 Gemeinschaftsleistung
  • Zu den von der Mitgliederversammlung beschlossen Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Unterhaltung und Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen/-Anlagen zur Dienstleistung bei Vereinsfesten, zum Kantinendienst oder zur Schädlingsbekämpfung werden alle aktiven Kleingärtner herangezogen.
  • Der Vorstand kann auf Beschluss, in besonderen Fällen von dieser Regelung abweichen. Gemäß Satzung können einzelne Mitglieder aufgrund Krankheit sowie Alter von dieser Pflicht befreit werden. Die Befreiung ist ohne zeitliche Begrenzung, kann jedoch vom Vorstand wiederrufen werden. Der Wiederruf gilt erst ab dem nächsten Kalenderjahr und ist dem Mitglied in geeigneter Weise mitzuteilen. Aktive Gartenmänner sind ab dem 70. Lebensjahr; aktive Gartenfrauen ab dem 65. Lebensjahr von der Pflicht zur Leistung von Gemeinschaftsarbeiten automatisch befreit.
  • Ist der Verein auf die Gemeinschaftsarbeit der Mitglieder verbindlich (akut) angewiesen, kann das einzelne Mitglied vom Vorstand zur Gemeinschaftsarbeit im vorgesehenen Rahmen verpflichtet werden. Die angeordnete Gemeinschaftsarbeit muss ihm in angemessener Form und Frist bekannt gegeben werden. In diesem Fall kann es einen Ersatzmann aus dem Vereins- bzw. Familienkreis stellen.
  • Wer keine oder keine volle Gemeinschaftsarbeit leistet, hat an die Vereinskasse das festgelegte Ersatzgeld zu zahlen.
  • Aktive Befreite sowie passive Mitglieder werden drum gebeten nach Möglichkeit den Verein mit ihren Tätigkeiten zu unterstützen.

 

  • §4 Wasserentnahme / Gewässerschutz
  • Die Entnahme von Grundwasser mittels Motorpumpen ist auf ein Minimum zu beschränken. In Anbetracht des sinkenden Grundwasserspiegels sollte erst gewässert werden, wenn dieses unbedingt notwendig ist.
  • Den Anordnungen des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes Darmstadt bei „Wassernotstand“ sind Folge zu leisten.
  • Aus ökologischer Sicht wird allen Gartenpächtern empfohlen, Regenwasser von den Dächern aufzufangen und dieses zum Gießen zu verwenden. Oberirdische Wasservorratsbehälter, einzeln aufgestellte Wasserspeicher oder Gruppen davon dürfen das Bild der Anlage nicht stören.
  • Es ist Vorsorge zu treffen, dass das Grundwasser durch Abwässer und andere Stoffe nicht verunreinigt werden kann. Brauchwasser und Fäkalien dürfen nicht in den Boden abgelassen werden.
  • Die Wasserentnahme aus umliegenden Bächen ist untersagt, ebenso die Verunreinigung.

 

  • §5 Tierhaltung
  • Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.
  • In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage.
  • Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
  • Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
  • Die Förderung von Bienenkultur, Insekten, Zauneidechsen weiteren sollte eines der oberen Ziele der Kleingärtner sein.
  • Das Halten von Zierfischen in dafür angelegten Teichen ist vom Verbot ausgenommen, kann jedoch jederzeit durch den Vorstand eingeschränkt werden.
  • Ausnahmen vom Verbot der Tierhaltung obliegen dem Vorstand.

 

  • §6 Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore
  • Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sowie Wegen dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
  • Vorhandene Einfriedungen (Zäune Hecken auch an den Anlagengrenzen) an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
  • Vorhandene Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) im Innenbereich sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m) nicht übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.
  • Um Streitigkeiten über die Errichtung von Zäunen zu vermeiden gilt folgendes:
    Immer gesehen vom Außenzaun darf der gegenüberliegende Zaun vom jeweiligen Pächter bestimmt, bezahlt und errichtet werden. Der Gartennachbar ist zu unterrichten.
  • Sollten Meinungsverschiedenheiten bei der Begrenzung entstehen, entscheidet der Vorstand nach Anhörung beider Parteien.
  • Einfriedungen zu Wegen sind nur erlaubt, wenn diese nicht bereits vorhanden sind. Die jeweils bereits vorhandenen Hecken reichen hierbei als Einfriedung.
  • Sichtschutzzäune sind nicht erlaubt. Auch hier gilt bis 1,20 m werden diese toleriert.

 

  • §7 Verhalten in der Kleingartenanlage

Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Ebenso ist Rücksicht auf die Angrenzenden Nachbarn zu nehmen. Alles was erlaubt ist sollte mit möglichst großer Rücksicht von statten gehen.

  • Elektrische oder benzinbetriebene Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Samstags sollte möglichst, aus Rücksicht der umliegenden Anwohner nicht vor 9 mit begonnen werden.
  • Laut Lärmverordnung gelten abweichende Regelungen Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.
  • Sonntag und Feiertag sind jegliche motorbetriebenen Geräte nicht zu nutzen.
  • Das Betreiben von Empfangsanlagen in Zimmerlautstärke ist erlaubt.
  • Die Haupt und Neben Tore sind stets geschlossen zu halten.
  • Dauercamping und das längerfristige Aufstellen von Zelten ist nicht gestattet.
  • Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten.
  • Fremde Gärten dürfen, außer vom Vorstand einschließlich der Obleute, ohne Zustimmung des betreffenden Pächters nicht betreten werden.

 

  • §8 Wegebenutzung und Unterhaltung
  • Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen ist nur in der Anlage B möglich. Dies ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. Ein dauerhaftes Parken ist nicht erlaubt.
  • Wege und Plätze sind unverzüglich nach der Anlieferung zu räumen und zu säubern.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg bis auf die Hälfte der Breite in Ordnung zu halten
  • Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind in wasserdurchlässiger (grundwassergebundener) Bauweise zu erstellen.
  • Verursachte Schäden sind vom Pächter/von der Pächterin zu beseitigen.
  • Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/ der Verursacherin in Rechnung stellen.

 

  • §9 Entsorgung / Lagerung von Hausmüll u. ä. in den Einzelgärten
  • Aus Vorsorge gegen Mäuse- und Rattenplage und anderem Ungeziefer darf auf keiner Parzelle Hausmüll aufbewahrt werden.
  • Baumaterial darf nur begrenzte Zeit, d.h. max. 6 Monate im Kleingarten gelagert werden.
  • Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten sind nicht erlaubt. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen. Neuentwicklungen von Gartentoiletten ,z.B. Humustoiletten, dürfen verwendet werden, wenn sie ohne Wasser, Kanalanschluss und Sickergrube betrieben werden, aber dennoch ohne Geruchsbelästigung und hygienisch sind und von anerkannten Verbraucherverbänden empfohlen werden
  • Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen / Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.
  • Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sollten kompostiert werden
  • Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/ jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/ die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/ der Pächterin das Erforderliche veranlassen.

 

  • §10 Gemeinschaftsanlagen
  • Alle, der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, Tore, Wege, Gebäude, Lager, Spiel- und Sammelplatze sind schonend zu behandeln.
  • Jeder Pächter ist verpflichtet, die durch ihn und seinen Angehörigen bzw. Gäste verursachten Schaden dem Verein unverzüglich mitzuteilen und zu ersetzen.
  • Jede mutwillige Beschädigung wird auf Vorstandsbeschluss gerichtlich verfolgt.

 

  • §11 Errichtung von Baulichkeiten
  • Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingartenbauvereins Hainstadt 1923 e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube (einschließlich überdachten Freisitz) in einfacher Ausführung bis zu einer Größe von 24 m² errichtet werden. Außerdem darf die eine Dachunterkante (Traufhöhe) von 2,25m und Dachhöhe (Firsthöhe) von 3,5 m nicht überschritten werden. Der Dachüberstand bis zu 30 cm zählt nicht als Freisitz.
  • Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt in der Regel 2 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hessische Nachbarrecht.
  • Alle baulichen Anlagen insbesondere Lauben, festgemauerte Grills und Einfriedigungen usw., dürfen in den Kleingärten nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes an den vorher festgelegten Plätzen errichtet werden. Auch Veränderungen des Baus gehören zu den erlaubnispflichtigen Bauten. Sie müssen in Anpassung an den Landschaftscharakter so gestaltet werden, dass sie einen Schmuck der Gartenanlage darstellen. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.
  • Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
  • Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, ortsfeste freistehende Kamine, Funkantennen, Satellitenschüsseln sind ebenso genehmigungspflichtig und sorgen für den Abzug der erlaubten Größe bei der Gartenlaube. Die 24 qm dürfen damit nicht überschritten werden.
  • Festinstallierte Schwimmbecken sind nicht zulässig. Insbesondere sind Chlor und weitere Chemikalien möglichst nicht zu verwenden. Das Ablassen des Wassers in den Garten darf nur geschehen, wenn die entsprechenden Wasserwerte gemäß dem Wasserschutz eingehalten werden. Man spricht davon, dass 14 Tage nach der letzten Chemikalienzuführung die Werte auf entsprechendem Niveau sind.
  • Es werden nur handelsübliche Gewächshäuser bis zu einer Größe von 30 Kubimeter (Breite x Länge x Höhe) genehmigt. Gewächshäuser die aus „Sperrmüll“ (einzelne Fenster und Türen) zusammengebaut sind, müssen nach Aufforderung des Vorstandes entfernt werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.
  • Eine offene Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.
  • Garteneingangstüren sollten so angebracht sein, dass sie im geöffneten Zustand nach innen weißen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

 

  • §12 Anpflanzungen/Pflanzenschutz/Naturschutz
  • Bei Anpflanzungen von Gehölzen ist die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen; nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarparzellen sind zu vermeiden.
  • Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Gärten gelten die in § 38 des Hessischen Nachbarschaftsgesetzes genannten Grenzabstände.
  • Beeren- und Ziersträucher müssen von der Grenze zum unmittelbaren Nachbargarten mindestens 50 cm entfernt sein. (Gemessen wird von Bodenaustritt Wurzel)
  • Ast und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbarn oder des Vereins zu beseitigen.
  • Der Vorstand kann bestehenden Pflanzungen schriftlich zustimmen, auch wenn diese aufgrund der Verordnung nicht hätten gepflanzt werden dürfen.
  • Kranke Bäume sind zu beseitigen.
  • Die Wuchshöhe ist auf 3,50 bei allen Pflanzungen (Bäume, Büsche usw.) zu begrenzen.
  • Bei Streitfällen entscheidet der Vorstand über eine Kürzung oder gar Beseitigung der Anpflanzung.
  • Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben. Die Brutzeit gilt von 01. März und gilt ab 01. Juli als beendet. Formschnitte sind zugelassen, dabei ist aber auf evtl. brütende Vögel Rücksicht zu nehmen.
  • Die Erkenntnisse des integrierten und, des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen. Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten. Insbesondere dem Schutz der Vögel und anderer Kleintiere ist besondere Beachtung zu schenken.
  • Nistmöglichkeiten sind zu schaffen, eine Winterfütterung wird unter entsprechenden Witterungevoraussetzungen empfohlen.
  • Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmittelf ist auf unumgängliche Fälle und an das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten. Der Einsatz von chemischen Wildkräutervernichtungsmitteln (Herbizide) ist verboten.
  • Der Vorstand kann bestimmte Mittel bei Massenbefall bzw. Epidemien freigeben; die Bekanntgabe erfolgt nur in den Aushangkästen.
  • Werden größere Bekämpfungsmaßnahmen durch den Verein notwendig (z.B. bei Feuerbrand), so ist jedes Mitglied in besonderem Maße verpflichtet, die Gemeinschaftsarbeit zu diesem Zweck mitzumachen. Es gelten auch hier die allgemeinen Regeln für die Gemeinschaftsarbeit.
  • Führt der Pächter/ die Pächterin in seinem/ ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn/ die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Notwendige Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig.
  • Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • Ungeachtet gesetzlicher Vorschriften sowie etwaiger Polizeilicher Anordnung ist der Kleingärtner verpflichtet, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge zu bekämpfen. Den vom Vorstand getroffenen Anordnungen zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung ist fristgerecht Folge zu leisten.

 

  • §13 Hausrecht
  • Die Mitglieder des Vorstandes haben Hausrecht. Sie können die sich nicht an die allgemein üblichen Anstandsregeln haltende Personen aus der Kleingartenanlage weisen.
  • Die Einzelgärten dürfen vom Vorstand nur in begründeten Fällen sowie zum Zwecke der Gartenbegehung zur Gartenprämierung durch die Bewertungskommission ohne die Zustimmung des betreffenden Pächters betreten werden. Wünscht ein Gartenfreund keine Prämierungsbegehung seiner Parzelle, muss er dies dem Vorstand gegenüber erklären und seinen Garten entsprechend kennzeichnen. Die Gartenbegehung findet dennoch statt um die jährliche Prüfung der Kleingärten zu ermöglichen. Zum festgesetzten Zeitpunkt (Aushänge im Schaukasten) sind die Zugänge zu den Parzellen nicht zu verschließen.

 

  • §14 Stromrichtlinie
  • Es gilt die Stromrichtlinie des Vereins. Diese wird ebenfalls vom Vorstand angepasst und beschlossen und der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
  • Die in der Kleingartenanlage verlegten Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
  • Jeder Pächter/ jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Stromverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
  • Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Strom wird anerkannt.

 

  • $15 Feuerstättenverbot

Gartenabfälle jeglicher Art, Verpackungsmaterial, Kunststoffe und alle anderen
brennbaren Stoffe dürfen nicht verbrannt werden. Dieses gilt innerhalb der gesamten
Kleingartenanlage.
Nur vom Verein nicht von den einzelnen Mitgliedern dürfen Kultfeuer, z.B.
Sonnenwendfeuer, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Ordnungsamt der
Gemeinde Hainburg und bei der zuständigen Feuerwehr entzündet werden.
Schornsteine und Kamine werden nicht vom Vorstand genehmigt. Der Betrieb von
Kaminen und offenes Feuer in der Hütte ist nicht erlaubt.

 

  • $16 Einhaltung der Gartenordnung
    Die Gartenordnung ist einzuhalten.
    Sind Ermahnungen bei Verstoß fruchtlos, erfolgt Kündigung der Vereinsmitgliedschaft sowie des Pachtvertrages

Diese Gartenordnung wurde vom Vorstand am 16.09.2020 beschlossen und tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Hainburg, den 01. Oktober 2020

Schriftführerin (Sandra Eyer)                  Vorsitzender (Norbert Scherer)